Vereinssatzung
§ 1 Name / Sitz
Der Verein trägt den Namen:
„Die Tour für das Leiden e.V.“
Er hat seinen Sitz in Hamburg und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Als Symbol für den Verein wird die Rose der „Organisation - Landsleute“ verwand. Der Sitz soll in der Süllbergsterrasse 57, 22587 Hamburg sein.
§ 2 Ziele und Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt den humanitären Zweck, Erholungsmaßnahmen, die zur Gesundung von tschernobylgeschädigten Kindern, Familien und Opfern dienen, durchzuführen. Gleichzeitig wollen wir die Polio- Klinik im „Desnjanskiy“- Wohnbezirk in Kiew – Ukraine – unterstützen. Zusätzlich möchten wir mit Hilfsgütertransporten sozial schwachen und bedürftigen Familien helfen.
Durch Besuchsreisen sollen die seit 1999 entstandenen Freundschaften zur „Organisation Landsleute“ bekräftigt werden
und Freundschaften zwischen den Völkern entstehen.
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Verein fremd sind, oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden.
§4 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 5 Mitgliedschaft
1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und jede juristische Person des privaten und öffentlichen Rechts werden, die die Satzung und Geschäftsordnung des Vereins anerkennen und den Verein nach Kräften unterstützen.
2) Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand und dieser wird durch Zustimmung des Vorstandes zum 1. des folgenden Monats wirksam. Bei Ehepaaren bezieht sich die Mitgliedschaft auf beide Personen, wenn der Ehepartner im Antrag mit aufgeführt ist.
3) Die Mitgliedschaft endet:
· mit dem Tod des Mitgliedes
· durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand und wird wirksam zum Quartalsende durch Ausschluss aus dem Verein.
4) Ein Mitglied, das in erheblichen Maßen gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann nach
Abstimmung mit den Mitgliedern der Gründungsversammlung durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden.
Vor dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören.
Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied mit Einschreiben gegen Rückschein zuzustellen.
Das betroffene Mitglied kann innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zustellung schriftlich Berufung einlegen.
Über diese Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung. Macht das Mitglied vom Recht der Berufung innerhalb der Frist keinen Gebrauch, unterwirft es sich dem Ausschliessungsbeschluss.
§ 6 Mittel
Der Verein wird durch Beiträge der Mitglieder und durch Spenden aus der Bevölkerung, sowie durch Zuschüsse von staatlicher Seite und Erlöse aus Aktivitäten, wie Tombola und Sammlungen etc., getragen. Der Beitrag wird in der Geschäftsordnung festgelegt. In dieser werden auch alle anderen Vereinsrichtlinien über die Mitgliedschaft, das Ausschlussverfahren und alle anderen Bestimmungen über das Vereinsleben festgelegt.
§ 7 Organe
Die Organe des Vereins sind
· Der Vorstand
· Die Mitglieder der Gründungsversammlung
· Die Mitgliederversammlung
§ 8 Vorstand
Der Vorstand besteht aus folgenden Personen:
· dem/der Vorsitzenden
· dem/der Schatzmeister/in
· dem/der Schriftführer/in
· einen Beisitzer/in als Vertreter/in der
Mitglieder
einen Beisitzer/in als Vertreter/in der Gründungsmitglieder
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den Vorsitzenden in Personalunion mit dem/der Schatzmeister/in oder mit dem /der Schriftführer/in.
Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag der Gründungsmitglieder oder der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt und bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied zwischenzeitlich aus z.B. durch Tod oder Niederlegung, kann der Vorstand mit den Gründungsmitgliedern gemeinsam eine Zuwahl vornehmen. Diese hat Gültigkeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung.
§ 9 Mitglieder der Gründungsversammlung
Die Mitglieder der Gründungsversammlung haben im Verein in Bezug der Mitgliedschaft und der Mitgliedschaft im
erweiterten Vorstand nach § 35 BGB ein Sonderrecht. Die Mitglieder der Gründungsversammlung sollten sich einmal in jeden Quartals treffen. Sie werden von dem Beisitzer der Gründungsmitglieder des
Vorstand eingeladen, der auch den Vorsitz führt. Den Mitglieder der Gründungsversammlung obliegt es auf die Einhaltung der Satzung innerhalb der Vereinsorgane zu achten. Die Mitglieder der
Gründungsversammlung haben in Bezug der Personen des Vorstand ein Vorschlagsrecht. Bei Anträge auf Satzungsänderungen obliegt es den Mitgliedern der Gründungsversammlung die Anträge sorgfältig zu
prüfen. Sollte die Prüfung ergeben, das die Anträge nicht mit dem Ziel und Zweck des Verein in Einklang stehen, können sie nach mehrheitlichen Beschluss ihr Veto einlegen.
Bei Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein haben die Mitglieder der Gründungsversammlung über den Antrag des Vorstandes zu beraten, ihn dann mehrheitlich mit schriftlicher Begründung zuzustimmen
oder abzulehnen.
§ 10 Mitgliederversammlung
1) Die Mitgliederversammlung ist im ersten Quartal eines jeden Jahres vom Vorsitzenden schriftlich mit einer Frist von vier Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen.
2) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
· Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und dessen Entlastung
· Genehmigung des Haushaltsplanes
· Wahl des Vorstandes
· Festsetzung der Höhe des Beitrages
· Beschlüsse über Satzungsänderung und Auflösung
· Wahl der Kassenprüfer
Die Mitgliederversammlung ist stets beschlussfähig, ohne Rücksicht auf die
Zahl der Erschienenen. Sie entscheidet bei Angelegenheiten, die das Vereinsleben betreffen mit einfacher Mehrheit. Bei Satzungsänderungen und Auflösung mit 2/3 Mehrheit.
Bei Änderungen über Ziel und Zweck des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich. Bei den nicht erschienenen Mitgliedern muss die Zustimmung schriftlich eingeholt werden.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden geleitet. Bei Erkrankung des Vorsitzenden kann die Versammlung einen anderen Versammlungsleiter wählen.
3) Der Vorstand hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder
wenn 10% der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angaben des Zwecks und der Gründe fordern.
§ 11 Stimmrecht
Natürliche Person und juristische Person des privaten und öffentlichen Rechts haben das aktive und passive Wahlrecht. Ehegatten, wenn sie im Aufnahmeantrag aufgeführt sind, haben das aktive und passive Wahlrecht.
§ 12 Protokolle
Über jede Vorstandssitzung und der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen. Es ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen. Versammlungsleiter ist in der Regel der/die Vorsitzende. Protokollführer/in ist in der Regel der/die Schriftführer/in. Die Versammlung kann andere Personen für die Protokollabfassung bestimmen.
§ 13 Kassenprüfung
Die Mitgliederversammlung wählt jeweils für 1 Jahr zwei Kassenprüfer/innen, die die Tätigkeit des Vorstandes und die satzungsmäßige Verwendung der Spenden zu überwachen haben. Sie dürfen keine Vorstandsmitglieder sein. Sie haben zu jeder Mitgliederversammlung einen schriftlichen Bericht zu fertigen, ihn zunächst mündlich vorzutragen und ihn dann dem/der Protokollführer/in als Anlage auszuhändigen.
§ 14 Geschäfts-, Vereinsordnung
Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. In der werden alle Richtlinien, die das Vereinsleben betreffen, festgelegt. Sie bedarf der Zustimmung durch die Mitgliederversammlung.
§ 15 Satzungsänderung – Auflösung
Die Satzung kann nur nach Zustimmung der Mitglieder der Gründungsversammlung von der Mitgliederversammlung mit einer 2/3 Mehrheit der Erschienenden geändert werden, wenn sie in der Einladung angekündigt war. Bei Änderung von § 2 Ziel und Zweck des Verein nur mit Zustimmung aller Mitglieder, wenn sie vorher in der Einladung angekündigt war. Die Zustimmung der nicht erschienen Mitglieder muss auf schriftlichen Weg eingeholt werden.
Die Auflösung des Vereins kann von der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der Erschienenen beschlossen werden, wenn sie in der Einladung angekündigt war.
Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines Zwecks bestimmt die Mitgliederversammlung über die Verwendung ihres Vermögens.
Es muss unmittelbar und ausschließlich gemeinnützigen Zwecken im Sinne des
Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung verwendet werden.
Beschlüsse über die künftige Verwendung dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
Die Liquidation findet gemäß § 48 BGB vom letzt eingetragenen Vorstand statt. Die Mitgliederversammlung kann andere Liquidatoren bestellen.
Hamburg, 26. Oktober 2008 (Tag der Gründung)
Gründungsmitglieder:
Karsten Kaukel Ole Kleemann Jan-Owe Jacke
Shari Ehrhardt Susanne Ehrhardt Leonie Ehrhardt
gez.: Oliver Ehrhardt, Vorsitzender